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Statuten des Vereins zur Förderung der Erforschung und Bildung sozialer und technischer Innovationen - „metalab“

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Erforschung und Bildung sozialer und technischer Innovationen – metalab“.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit primär auf Wien und sekundär auf die ganze Welt.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet von Kunst, Wissenschaft und Forschung.

(2) Ziele des Vereins sind insbesondere:

  • die Förderung von Kunst, Wissenschaft und Forschung mit Schwerpunkt Entwicklung sozialer und technologischer Innovationen sowie Schaffung von horizontalen Strukturen für den Wissensaustausch,

  • in diesem Rahmen die Förderung von Jugendlichen bei kreativer Selbstverwirklichung besonders im Bereich Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung experimenteller und theoretischer Erforschung der Auswirkungen kreativproduktiver Freiräume auf den urbanen Raum.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Zentrales ideelles Mittel ist die Schaffung und der Betrieb von Werkstätten und Projektzentren – im Folgenden Metalab genannt – für freies kreatives Schaffen und als Treff- und Ausgangspunkt für Weiterbildung, Wissenstransfer, und technisch-kreativen Enthusiasmus. Die Schaffung und der Betrieb des Metalab dient insbesondere

(a) zum allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (nationalen und internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der allgemeinen Öffentlichkeit,

(b) zur Abhaltung von Vorträgen, Schulungen und anderen Weiterbildungsveranstaltungen,

(c) zur Bereitstellung von Infrastruktur (z.B. Arbeitsräume, Bibliothek, Werkzeuge und anderer Arbeitsmittel) für kreative und innovative Projekte vor allem technischer Natur und an der Nahtstelle von Technik und Gesellschaft und

(d) als sozialer und kultureller Treffpunkt für Kreativschaffende.

Hinzu kommt als unterstützendes ideelles Mittel die Bereitstellung der technischen Infrastruktur (Mailinglisten, Webserver, etc.) zur Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der allgemeinen öffentlichkeit.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch

(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,

(b) Spenden, Sammlungen, öffentliche Förderungen und sonstige Zuwendungen,

(c) Verkauf von Merchandise

(d) Getränkeverkauf

(e) Durchführung von Veranstaltungen

(f) Bereitstellung und Verleih von Werkzeugen

(g) Verwaltung von Vermögen

(h) Führung von Unternehmen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied begründet. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand und ihre Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Der Vorstand kann den Beitritt eines ordentlichen Mitgliedes innerhalb von drei Monaten durch Beschluss ablehnen. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande gekommen. Die Ablehnung ist der betroffenen Person von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen; die Gründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Regelungen für die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds an die Mitgliederversammlung (§ 6, Abs. 7) gelten sinngemäß.

(4) (entfällt)

(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolg auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Alle geleisteten Beiträge verfallen an den Verein.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Als grobe Verletzung seiner Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck insgesamt gefährdet wird.

(5) Mitglieder die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind können vom Vorstand mündlich ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder gibt es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort in Kraft.

(6) Einem Mitglied das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat sind der beabsichtigte Ausschluss und die Gründe dafür rechtzeitig durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; dem betroffenem Mitglied ist mit einer Frist von mindestens einem Tag vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Fasst der Vorstand innerhalb eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen Beschluss, verfällt die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; im Falle des Ausschlusses sind dem betroffenem Mitglied auch die Gründe mitzuteilen.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied, das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat, das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Sofern der Ausschließungsbeschluss einstimmig gefasst wurde, ist es ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht gefasst. Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss als beendet.

(8) Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung (Absatz 6) bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Generalversammlung kann Ausnahmen zur Förderung marginalisierter Gruppen beschließen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfenden einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Insbesondere müssen die Mitglieder das Metalab und dessen Ausstattung und Einrichtungen zu jedem Zeitpunkt pfleglich und mit der gebotenen Sorgfalt behandeln. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ist ein Mitglied mit der Zahlung der eigenen Beiträge im Rückstand, so ruhen alle dessen Rechte mit Ausnahme des passiven Wahlrechts bis zur vollständigen Zahlung der Beiträge.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfenden (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

(a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

(b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

(c) Verlangen der Rechnungsprüfenden (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

(d) Beschluss der/eines*einer Rechnungsprüfenden (§ 21 Abs.5 zweiter Sat zVereinsG, § 14 Abs.2 dritter Satz dieser Statuten),

(e) Beschluss eines*einer gerichtlich bestellten Kurators*Kuratorin (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Versammlungsort und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch die/eines*einer Rechnungsprüfenden (Abs. 2 lit. d) oder durch einen*einer gerichtlich bestellten Kurator*in (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Weitere Anträge können auf Antrag eines Mitgliedes durch einen Beschluss des Vorstandes während der Versammlung selbst zur Tagesordnung hinzugefügt werden.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein*e von der Generalversammlung bestimmte*r Moderator*in.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Beschlussfassung über den Voranschlag;

(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfenden;

(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfenden;

(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfenden und Verein;

(5) Entlastung des Vorstands;

(6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder;

(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus Obperson, Schriftführende, sowie Kassaperson und soweit von der Generalversammung gewählt auch jeweils Stellvertretung von Obperson, Schriftführende, sowie Kassaperson. Zusätzlich kann der Vorstand bis zu drei Beisitzende zur Erfüllung eines spezifisches Aufgabengebiets bestellen.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Hierfür ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen. Beim Ausscheiden einer beisitzenden Person kann dessen Position auch gestrichen werden. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind alle Rechnungsprüfenden verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfenden handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines*einer Kurators*Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird von der Obperson, bei Verhinderung dessen Stellvertretung ansonsten von der schriftführenden Person oder deren Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese*r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte dieser anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt die Obperson, bei Verhinderung dessen Stellvertretung. Ansonsten obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl, Kooptierung (Abs. 2) oder Nachrücken (Abs. 12) einer Nachfolge wirksam. Bei einer stellvertretenden Position, wird der Rücktritt sofort wirksam; eine Nachbesetzung ist nicht notwendig.

(11) Die Funktionen im Vorstand werden grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeführt.

(12) Erklärt ein Vorstandsmitglied den Rücktritt (Abs. 10), rückt die für die relevante Position gewählte Stellvertretung nach, wenn sie besetzt ist. Eine Kooptierung ist dazu nicht notwendig.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme fördernder und Kenntnisnahme bzw. Verweigerung der Aufnahme ordentlicher Mitglieder sowie Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die Obperson führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die schriftführende Person unterstützt die Obperson bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Die Obperson vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obperson und der schriftführenden Person, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Obpersonen und der Kassaperson. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Obperson berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Die Obperson führt den Vorsitz im Vorstand.

(6) Die schriftführende Person führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Die Kassaperson ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obperson, des Schriftführenden oder der Kassaperson deren Stellvertretung. Wurde keine Stellvertretung gewählt, so kann das jeweilige verhinderte Vorstandsmitglied durch die anderen gewählten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden.

(9) Obperson, Schriftführende*r, sowie Kassaperson kann im Einvernehmen mit der eigenen Stellvertretung Teile der eigenen Aufgaben an diese schriftlich übertragen. Unabhängig von der Übertragung können Obperson, Schriftführende*r, sowie Kassaperson diese Aufgaben auch weiterhin selbst wahrnehmen. Daneben sind Obperson, , Schriftführende*r, sowie Kassaperson jederzeit berechtigt diese Übertragung schriftlich zu widerrufen.

§ 14: Rechnungsprüfende

(1) Zwei Rechnungsprüfende werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfenden dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfenden obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfenden die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfenden haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfenden und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfenden die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

(4) Die Funktionen als Rechnungsprüfende*r werden grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeführt.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied als Schiedsrichter*in namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schiedsgerichts binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.

(4) Die Funktionen im Schiedsgericht werden grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeführt.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden. Soweit möglich soll das Vermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.