Satzung des de-RSE e.V.
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Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen de-RSE e.V.
- de-RSE hat seinen Sitz in Berlin.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amstgericht Charlottenburg von Berlin eingetragen.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Verein darf Mittel an andere Körperschaften im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts zu satzungsgemäßen Zwecken weitergeben; die Mittelweitergabe an im Inland ansässige Körperschaften des privaten Rechts setzt voraus, dass diese ihrerseits wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt sind.
- Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an an den Verein "Free Software Foundation Europe e.V." mit Sitz in Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft im Bereich von Forschungssoftware und deren Entwicklung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Bereitstellung eines Forums für den Austausch von den in der bzw. für die Forschung entwickelnden Informatikern, Softwareentwicklern, RSEs und Wissenschaftlern
- Bereitstellung von Informationen und Beratung von Wissenschaftlern, RSEs, Öffentlichkeit ... , Wissenschaftsorganisationen, Forschungsförderern und Unternehmen
- Förderung von Forschungsvorhaben zum Themenkomplex Software in der Wissenschaft
- Etablierung von Programmen und Beantragung von Fördermitteln für die Verwirklichung der Ziele des Vereins
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Mitgliedschaft und Beiträge
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Die Beitrittserklärung erfolgt in Schriftform gemäß (TODO: Nummer des letzten Paragraphen) gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
- Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die daraufhin abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet. Das betroffene Bewerber ist zu der betreffenden Sitzung einzuladen und anzuhören, nimmt an der Abstimmung aber nicht teil.
- Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen von (TODO: Vereinsname) an.
- Die Aufnahmegebühren und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod einer natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von nicht natürlichen Personen.
- Der Austritt wird durch eine gemäß (TODO: Nummer des letzten Paragraphen) schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder es den satzungsgemäßen Zielen des Vereins entgegenwirkt.
- Gegen den in Schriftform mitzuteilenden Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist zu der betreffenden Sitzung einzuladen und anzuhören, nimmt an der Abstimmung aber nicht teil.
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Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Organe des Vereins sind:
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Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden.
- Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds ist geheim abzustimmen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Anwesenheit ausgeübt werden. Mitglieder die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind haben kein Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds in eine Internet-Konferenz übertragen werden. Mitglieder die über einen geschützen Zugang an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen werden als persönlich anwesend betrachtet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Anträge können von den Vereinsorganen und von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
- Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichzeit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine zur Herstellung der Beschlussfähigkeit nötige Untergrenze von abgegebenen Stimmen wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen.
- Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung umfasst unter anderem den Rechenschaftsbericht des Vorstands über die Vereinstätigkeit, den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters für das vorherige Geschäftsjahr, einen Bericht der Kassenprüfer, und Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer). Berichte
- Zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kassengeschäfte des Vereins und erstellen einen Prüfbericht. Bei ordnungsgemäßer Führung des Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstands.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß (TODO: Nummer des letzten Paragraphen) unter Angabe eines Grunds beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung übernommen.
- Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder bis spätestens zwei Wochen vor dem von ihm festgesetzten Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als zwölf Wochen nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen.
- Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß (TODO: Nummer des letzten Paragraphen) zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß (TODO: Nummer des letzten Paragraphen) angemeldet hat. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
- In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss die Tagesordnung verändern.
- Berichte können auch in schriftlicher Form vorgelegt werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
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Vereinsvorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern: dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Des Weiteren können bis zu drei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Es kann auf Wunsch der Mitgliederversammlung auf eine Wahl der Beisitzer verzichtet werden.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister sowie der Schriftführer. Diese sind einzeln berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Geschäftsordnung kann hierfür Einschränkungen festlegen.
- Wählbar als Vorstandsmitglieder und Beisitzer sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
- Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
- Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sowie falls gewünscht bis zu drei Beisitzer gewählt. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
- Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter. Er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer schriftlich gemäß (TODO: Nummer des letzten Paragraphen) einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen des Vorstands eine Stimme. Bei diesen Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
- Über die Beschlüsse des Vorstands sind Protokolle anzufertigen, die vom Schriftführer unterzeichnet werden. Mitgliedern muss auf Anfrage Einsicht in die Protokolle gewährt werden.
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Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung
- Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war.
- Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen (TODO: Paragraph von MV).
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Vereinsauflösung und gemeinnützige Vermögensbildung
- Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde und mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht vertreten, so ist die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft, Wegfall der gemeinnützigen Zwecke oder Verlust der Anerkennung als gemeinnütziger Verein darf das Vermögen der Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung wird das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen, die den Zwecken des Vereins möglichst nahe steht. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.
- Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen.
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Schriftform
- Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische Dokumente sein. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen und Zustellwege derartiger Dokumente.