Gemeinnützigkeit [vereinsbesteuerung.info, Gesetze, Bayerischer Landes-Sportverband, Landessportbund Nordrhein-Westfalen]
Für Berlin gibt es auch den berliner ratgeber 'vereine und steuern'.
Einige konkrete Voraussetzungen [AO §51ff. u.a.]
- ausschließlich und unmittelbar (eigene Verwirklichung!) gemeinnützige Zwecke
- selbstlose Förderung der Allgemeinheit Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet: z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung; Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- Selbstlosigkeit: nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und (als Mitglieder) auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten
- Keine Unterstützung politischer Parteien
- Keine Zahlung bei Austritt
- Keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen oder zweckfremde Förderung von Personen
- Bei Auflösung darf "Gewinn" nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden
- Mittel müssen grundsätzlich spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (Vermögensgegenstände möglich).
- Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung [...] ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen oben entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. [Satzung s. "Unterlagen"]
- Voraussetzungen und ihre Einhaltung prüft das Finanzamt (materielle Fehler im Feststellungsescheid über die Satzungsmäßigkeit können ab dem auf den Bescheid folgenden Jahr beseitigt werden)
- Vermögensbindung!
Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. (Bei Wegfall durch Satzungsänderung z.B. rückwirkend für 10 Jahre)
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Rücklagen dürfen gebildet werden (s. AO §62)
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Geschäftsführung muss auf die Erfüllung der Zwecke gerichtet sein
- Einnahmen und Ausgaben müssen ordnungsgemäß aufgezeichnet werden
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Zweckbetrieb!
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dient dazu, die Zwecke zu verwirklichen,
- Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden
- kein unvermeidbarer Wettbewerb ggü. nicht steuerbegünstigten Betrieben
- Einzelne Zweckbetriebe, Auszug:
- Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; auch Kost + Logis
- Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.
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Die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen dürfen im Durchschnitt 1.023 € je Mitglied und Jahr nicht übersteigen
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Die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder dürfen im Durchschnitt 1.534 € nicht übersteigen
- Beschaffung oder Zuwendung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft mit gleichem Zweck, bis max. 15% über dem Gewinn/Überschuss aus Vermögensverwaltung/Geschäftsbetrieb
- Zu Verfügung stellen der Arbeitskräfte zu steuerbegünstigten Zwecken für andere Personen, Unternehmen, etc.
- Überlassen der Räume zu steuerbegünstigten Zwecken an andere steuerbegünstigte Körperschaften
- Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind
- Satzung; s. Mustersatzung BMJV, Mustersatzung
- Gründungsprotokoll und
- ein schriftlicher Antrag auf Gemeinnützigkeit; hierzu ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu verwenden (s. unten).
- Bei neu gegründeten Vereinen erteilt das Finanzamt nicht mehr die bisher übliche vorläufige Bescheinigung, sondern gibt bei Vorliegen einer gemeinnützigen Satzung einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO bekannt.
- Gemeinnützigkeitserklärung alle 3 Jahre (via Elster)
- Zu hohe Beiträge: s.o.
- Ausgleich wirtschaftlicher Verluste aus dem gemeinnützigen Zweckbetrieb
- Vergütung des Vorstands ohne Satzungsgrundlage:
Nach § 27 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorstand eines Idealvereins ehrenamtlich tätig. Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit können konkrete Auslagen des Vorstands durchaus erstattet werden. Aber bereits die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung im Rahmen des sogenannten Ehrenamtsfreibetrages führt nach Ansicht der Finanzverwaltung dazu, dass der Vorstand nicht mehr ehrenamtlich tätig ist. Insofern würde die tatsächliche Geschäftsführung der gesetzlichen Regelung widersprechen. Eine solche Praxis ist mit dem Gemeinnützigkeitsrecht nicht vereinbar. Allerdings kann die Satzung von dem Grundsatz der ehrenamtlichen Tätigkeit abweichen und bestimmen, dass der Vorstand eine pauschale Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung erhalten kann.
- Verfolgen von satzungsfremden Zwecken
- Dauerverluste
- eigenwirtschaftliche Zwecke überwiegen ggü. gemeinnüzigen
- Nach der Nr. 18 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 wird einem Verein die Gemeinnützigkeit versagt, wenn seine Ausgaben für die allgemeine Verwaltung einschließlich der Werbung um Spenden einen angemessenen Rahmen übersteigen.
Beschäftigung [Quelle]
- Arbeitgeber = Vorstand [BGB §26]
- Erfüllung der steuerlichen Pflichten (z.B. Abführen der Lohnsteuer)
- Abführen der Sozialversicherungsbeiträge
- Abführen der Beiträge an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
- strafrechtliche Relevanz (z.B. bei Vorenthalten der Sozialleistungen)
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Abhängige Beschäftigung
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Zahlung von Lohn/Gehalt
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LSt wird vom Verein einbehalten
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SV-Beiträge vom Verein einbehalten
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Meldepflichten ggüber SV-Trägern
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schriftl. Arbeitsvertrag
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Arbeitnehmerschutzvorschriften greifen
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Minijob + Ehrenamtspauschale in Kombination möglich
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Ehrenamtlich Tätige
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Keine Vergütungen
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max. Aufwendungsersatz oder Aufwandsentschädigung
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Ehrenamtspauschale (s.u.)
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keine Steuern
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keine SV-Beiträge
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keine Meldepflichten
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Aufwendungsersatz (BGB §676) verpflichtend für den Auftraggeber (Verein)
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Selbständig Tätige
- wie üblich
- Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten: steuerfrei bis €2.400,-/a [EStG §3 26]
- Ehrenamtspauschale: steuerfrei bis €720,-/a [EStG §3 26a]
- Möglich, aber nur unter strikten Bedingungen
- Vereinsregister Berlin: €75,-
- Bekanntmachung: €10-30
- Beglaubigungsgebühren Notar: ca. €50,-